Familiennachzug
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Partner oder Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 AufenthG in Deutschland besitzen, können ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Hiermit soll die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden.
EU-Bürger können von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Hier können die Ehepartner sowie die Kinder ebenso in Deutschland leben und arbeiten. Ob die Familienangehörigen ein Visum oder Aufenthaltserlaubnis benötigen, hängt von der jeweiligen Staatsangehörigkeit ab.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika, die zum Zweck des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, können die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise einholen und müssen im Ausland somit kein Visum beantragen.
Ausbildung
Ausbildung
Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG erteilt werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung von maximal 10 Stunden je Woche.
Berufliche Weiterbildung
Zur beruflichen Weiterbildung in Deutschland kann ein Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Die Aufenthaltserlaubnis kommt z.B. für ausländische Ärzte in Betracht für eine mehrjährige Weiterbildung zum Facharzt, wenn die Weiterbildung den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern entspricht.
Trainee/Praktikum
Als Trainee oder Praktikant kann ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden, wenn ein Trainee- bzw. Praktikantenvertrag mit einem deutschen Unternehmen geschlossen wurde.
Geschäftsreise
Ihr Mitarbeiter oder Geschäftspartner aus einem Drittstaat möchte einmalig oder mehrmals zu Projektsitzungen oder zu Geschäftsterminen zu Ihrem Unternehmen nach Deutschland reisen?
Dann kann bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schengen-Visum beantragt werden. Hiermit darf Ihr Gast sich maximal 90 Tage pro Halbjahr, sofern nicht eine kürzere Gültigkeitsdauer im Visum angegeben ist, in Deutschland bzw. in den Schengen-Staaten aufhalten.
Der im Visumantrag angegebene Reisezweck muss dem tatsächlichen Reisezweck entsprechen. Häufig kommt es zu Ablehnungen, weil Geschäftsreisende statt eines Geschäftsvisums ein Touristenvisum beantragen. Um diese unnötigen Ablehnungen zu vermeiden, sollten die Unterlagen dem tatsächlichen Reisezweck entsprechen.
GLOBUS immigration & relocation berät Sie gerne bei der Beantragung.
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